Beweismittelbeschaffung für das Scheidungsverfahren

Darf man versteckte Kameras im gemeinsamen Haus oder einen versteckten Peilsender im PKW des Ehepartners anbringen, um ihm/ihr einen vermuteten Ehebruch nachweisen zu können?

Der OGH führt in einer aktuellen Entscheidung (7 Ob 38/23y) vom 22.3.2023 aus:

„Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die vom Antragsgegner vorgenommene systematische, verdeckte, identifizierende technische Überwachung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Antragstellerin rechtfertige die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382d EO, ist nicht korrekturbedürftig.“

Konkreter Sachverhalt:

Die Ehefrau verkündet ihrem Mann im Juli 2022 ihren Trennungswunsch und fühlt sich ab diesem Zeitpunkt verfolgt und beobachtet (der Mann weiß Dinge und Geschehnisse aus ihrem Leben, die er nicht wissen konnte). Im September 2022 findet sie eine im Haus versteckte Videokamera, einen Peilsender im Kofferraum ihres PKW und einen Voicerecorder ebendort. Der Mann bestreitet gar nicht, diese Überwachungsmaßnahmen gesetzt zu haben, sondern rechtfertigt sich damit, „Beweise für ein außereheliches Verhältnis der Frau“ sammeln zu wollen.

Die Frau erstattet Anzeige, es erfolgt eine Wegweisung des Mannes. In weiterer Folge stellt die Frau einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 382c und § 382d EO (insb. Verbot des Aufenthalts in der bisherigen Ehewohnung, Verbot der persönlichen Kontaktaufnahme und Verfolgung der Frau), dem das Erstgericht Folge gibt. Der Rekurs sowie a.o. Revisionsrekurs des Mannes werden ab- bzw. zurückgewiesen.  

Aus der rechtlichen Begründung des OGH (§§ 382c, d EO):

  1. Gemäß § 382d EO kann der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre durch bestimmte Mittel gesichert werden. Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking“-Handlungen oder anderer unzulässiger Eingriffe in die Privatsphäre.“

  2. Der Antragsgegner bestreitet nicht, dass seine Überwachungsmaßnahmen als erhebliche Eingriffe in die Privatsphäre der Antragstellerin anzusehen sind (7 Ob 130/15s), er ist allerdings Meinung, er habe in Verfolgung eines berechtigten Interesses gehandelt.

  3. Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest, trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses gehandelt hat. Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich (Art 8 EMRK).

  4. Im vorliegenden Fall setzte der Antragsgegner durch das Montieren einer versteckten Kamera im gemeinsamen Wohnhaus und eines versteckten Tonaufnahmegeräts sowie Peilsenders am PKW der Antragstellerin, Handlungen, die ihre möglichst lückenlose Überwachung bewirken sollten. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die vom Antragsgegner vorgenommene systematische, verdeckte, identifizierende technische Überwachung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Antragstellerin rechtfertige die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382d EO, ist nicht korrekturbedürftig.

  5. § 382c EO ermöglicht bei Vorliegen eines körperlichen Angriffs oder der Drohung mit einem solchen und auch bei einem sonstigen Verhalten des Antragsgegners die Anordnung der dort angeführten Sicherungsmaßnahmen, wenn dieses Verhalten eine Schwer erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt (7 Ob 38/21w). „Psychoterror“ ist, weil die Zumutbarkeitsfrage entscheidet, nicht nach objektiven, sondern nach subjektiven Kriterien zu beurteilen. Die Ausübung von „Psychoterror“ rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382c EO dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit der Antragstellerin erheblich beeinträchtigt wird.

  6. In der Entscheidung 7 Ob 151/17g erachtete der OGH bei dem vom Antragsgegner zu verantwortenden Überwachen und Ausspionieren der Telefonkontakte der Antragstellerin und seinen „Beweismittelbeschaffungen“, die bei der Antragstellerin zu Belastungen und vegetativen Beschwerden führten, die Erlassung einer EV nach § 382b EO für gerechtfertigt, weil es sich dabei um schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre eines Ehegatten handelt, die auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu tolerieren sind und damit der Antragstellerin das weitere Zusammenleben unzumutbar machen. Dies gilt gleichermaßen für eine EV nach § 382c EO.