Erfolg für Kreditnehmerin gegen Bank

Landesgericht Korneuburg weist Klagebegehren einer Bank gegen ihren Kunden aufgrund einseitiger Leistungsänderung (Zwangskonvertierung von Fremdwährungskrediten) gemäß Konsumentenschutzgesetz ab

 

Wir konnten für unsere Klientin (Kreditnehmerin) nun in erster Instanz (LG Korneuburg) die Abweisung einer Klage einer Bank unter Verweis auf die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes erreichen.

 

Der Sachverhalt in aller Kürze:

 

Unsere Klientin hat im Jahr 2002 zwei Fremdwährungskredite, und zwar einen CHF-Kredit und einen JPY-Kredit, aufgenommen. Anfang 2004 hat die Bank den YEN-Kredit in CHF konvertiert, Mitte 2006 hat sie beide CHF-Kredite in EUR-Kredite zwangskonvertiert, was zu einer erheblichen Verteuerung des Kredits geführt hat (einerseits Verteuerung durch Wechselkursverschlechterung, andererseits Zinssatzänderung von Effektivzinssatz 1,9% p.a. in CHF auf Sollzinssatz 5,5% p.a. variabel). Eine Zustimmung der Kreditnehmerin zu den Konvertierungen wurde nicht eingeholt. Die Kreditraten wurden in weiterer Folge angehoben, es erfolgten Mahnungen und schlussendlich die Fälligstellung und gerichtliche Geltendmachung.

 

Aus der rechtlichen Begründung:

 

Die Regelung des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG schränkt die Zulässigkeit einseitiger Leistungsänderungen durch den Unternehmer ein, die nicht im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Danach sind Vertragsbestimmungen nicht verbindlich, nach denen der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung oder Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Die Vorschrift dient der Sicherung der Vertragstreue des Unternehmers und schützt das Vertrauen des Verbrauchers an die vertragliche Zusage seines Partners. Es soll verhindert werden, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält.

 

Darunter fallen auch Klauseln, die das Recht der Bank auf vorzeitige Konvertierung eines Fremdwährungskredites enthalten (vgl 2 Ob 22/12t und 5 Ob 9/13d). Die Beweislast dafür, dass eine Vertragsbestimmung im Einzelnen ausgehandelt worden ist, trägt der Unternehmer. Konkret hat die Beklagte jedoch nicht vorgebracht, dass die konkreten Vertragsbestimmungen in den jeweiligen Kreditverträgen im Einzelnen ausgehandelt worden seien bzw. die Beklagte zu einer Änderung bereit gewesen wäre. Es ist daher zu prüfen, ob die vertraglich eingeräumte Möglichkeit der Konvertierung durch die Klägerin sachlich gerechtfertigt ist.

 

Den Feststellungen zufolge steht der Bank zusammengefasst die Möglichkeit der Konvertierung dann zu, wenn sich die Kosten des Kredits erhöhen oder der Kreditnehmer durch Wechselkursschwankungen eingetretene Überhänge nicht durch Nachschüsse abdeckt bzw. kurzfristig weitere Sicherheiten bestellt. In 8 Ob 49/12g wurde eine ähnliche Klausel hinsichtlich der Notwendigkeit zusätzlicher Sicherheiten bei Fremdwährungskrediten als intransparent beurteilt. Zudem verstoße sie im Hinblick auf das Ausmaß der Risikoerhöhung gegen § 879 Abs 3 ABGB. Da in der gegenständlichen Vertragsbestimmung nicht auf eine konkrete Erfüllungsgefährdung der Klägerin Bezug genommen wird (zB ob die allenfalls durch Wechselkursschwankungen eintretenden Überhänge durch bereits bestehende Sicherheiten schon abgedeckt sind), sondern dieser bei jeglicher (auch noch so kleinen) Erhöhung von Kosten ein einseitiges Konvertierungsrecht einräumt, widerspricht die Bestimmung den anerkennenswerten Interessen der Beklagten, ihr Risiko selbst abwägen zu können, solange die Erfüllung der Kreditverbindlichkeiten nicht gefährdet ist (2 Ob 22/12t). Die Vertragsbestimmungen verstoßen daher gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.

 

Selbst wenn man jedoch von Schutzmaßnahmen zugunsten der Beklagten und einer sachlichen Rechtfertigung der Bestimmung ausgehen würde, wäre für die Klägerin nichts gewonnen. Sie brachte im Verfahren lediglich vor, der Kredit sei fällig gestellt worden. Mangels weiteren Vorbringens konnten im Verfahren somit keine Feststellungen getroffen werden, ob zum Zeitpunkt der Konvertierung die in den Kreditverträgen dafür vorgesehenen Voraussetzungen gegeben waren und die behauptete einseitige Konvertierung durch die Klägerin aufgrund der Bestimmungen im Kreditvertrag zulässig war. Auch aus diesem Grund war daher von einer Unzulässigkeit der Konvertierung auszugehen.

 

Es wäre daher zu beurteilen gewesen, wie sich die beiden Kreditverträge hypothetisch im Falle einer Nichtkonvertierung entwickelt hätten und ob in Anbetracht der erfolgten Zahlungen bzw. Verwertungen von Sicherheiten noch ein aushaftender Saldo besteht bzw. wie hoch dieser wäre. Die diesbezügliche Negativfeststellung geht zu Lasten der Klägerin, die grundsätzlich ihren Anspruch zu behaupten und zu beweisen hat. Die Klage war daher abzuweisen.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.