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OGH fordert mehr Eigenverantwortung von Skifahrern: kein Schadenersatz für Skifahrer, der auf abgesperrter Piste von Skidoo verletzt wurde (2Ob223/15f).

 

Der 57-jährige Kläger wurde am 14.2.2013 bei einem Skiunfall schwer verletzt. Er stieß frontal gegen einen bergaufwärts fahrenden Skidoo, wodurch ihm ein Bein abgetrennt wurde. Am Unfallstag stand der Skilift nicht der Allgemeinheit zur Verfügung, es wurde ein Riesentorlauf in zwei Durchgängen ausgetragen. Der Kläger hatte eine Ausnahmegenehmigung und durfte die Piste benützen, um Ski zu testen. Ihm war klar, dass sich seine Erlaubnis nicht auf den Bereich, der für das Rennen reserviert war, bezogen hat. In der Rennpause fuhr der Kläger jedoch unter der Absperrung hindurch in die Rennstrecke ein und diese hinab. Währenddessen fuhr der Startrichter mit dem Skidoo (ohne akustisches und optisches Warnsignal) bergauf und es kam zur Kollision. 

Der Kläger begehrte Schadenersatz in Höhe von EUR 50.000, Erstbeklagter war der Lenker des Skidoos, Zweitbeklagter war Halter des Skidoos und Betreiber des Schleppliftes.

In erster Instanz (Landesgericht Krems) wurde die Klage gegen den Liftbetreiber abgewiesen, mit der Begründung, dieser hätte dem Skitester die Abfahrt im Renngebiet untersagt gehabt. Das Gericht sah aber eine Haftung des Skidoofahrers gegeben, da er nicht ohne Beleuchtung hätte fahren dürfen. Der Kläger, der unerlaubt auf der Piste gefahren sei, müsse sich aber ein 50-prozentiges Mitverschulden anrechnen lassen.

Das Oberlandesgericht Wien (zweite Instanz) hat das Mitverschulden des verletzten Skifahrers mit zwei Dritteln bemessen.

Der Oberste Gerichtshof beurteilte den Fall allerdings noch strenger und wies die Klage zur Gänze ab: 

"Aufgrund der jedenfalls ausreichenden Absperrungen und Beschilderungen, der für jedermann erkennbaren Widmung des gesperrten Pistenteils nur für die „geschlossene Gesellschaft“ der Rennteilnehmer und der wenigen ausdrücklich erteilten Ausnahmebewilligungen für die Benützung (bloß) des nicht gesperrten Teils der Piste war auszuschließen, dass ein Schifahrer „versehentlich“ in die für das Rennen gesperrte Piste gelangte. Auch der Kläger hat die Absperrung nicht etwa übersehen, sondern sie ganz bewusst ignoriert. Die von dem unbeleuchteten Schidoo auf der gesperrten Rennstrecke ausgehende Gefahr konnte bei objektiver Wertung für den Kläger auch nicht „ganz unerwartet“ sein. Innerhalb einer gesperrten Rennstrecke (...) sind auch unbeleuchtete Hindernisse während einer Rennpause nicht ungewöhnlich, dienen doch gerade solche Pausen bekanntermaßen dazu, zur Sicherheit der Rennläufer Arbeiten an der Rennpiste, etwa zur Ausbesserung schadhafter oder zur „Entschärfung“ gefährlicher Stellen durchzuführen."